|
Zwangsbejagung
Ihr Grundstück - ein Freizeitpark für Jäger.
Markus Hennig
104 Farberstrase
40223 Dusseldorf, DE
+49 211 68791320
kontakt@ijh.de
Das Jagdrecht ist ein an Grund und Boden gebundenes Recht. Jedem Landbesitzer
steht dieses Jagdrecht - und damit die Entscheidung, ob er auf seinem
Grundstück die Jagd ausübt, ausüben oder sie ruhen
läßt - zu.
Durch das Bundesjagdgesetz jedoch wird Grundstückseigentümern
das Bestimmungsrecht über ihren Grund und Boden entzogen und
sie werden zur Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gezwungen.
Anders ausgedrückt: Private Grundstücke dürfen von
Jägern jederzeit ohne die Erlaubnis des Eigentümers betreten
und die darauf befindlichen dem Jagdrecht unterliegenden Tiere bejagt
werden
Ausgenommen von dieser Fremdbestimmung durch
Jagdgenossenschaften sind Grundstückseigentümer, deren
Grundstücke mit einem wildsicheren Zaun umgeben und und
Grundstückseigentümer, deren zusammenhängende Grundstücke eine
Flächengröße von mehr als 75 ha aufweisen.
Warum eine Unterscheidung von Seiten des Gesetzgebers zwischen kleinen
und großen Grundstücken gemacht wird, ist wohl einem Kommentar
zum Bundesjagdgesetz von Karl Linnenkohl zu entnehmen: "Die unbeschränkte
Jagdausübung durch die große Zahl der Grundeigentümer
würde zu einer Vernichtung des Wildes führen...." Da heutzutage
nur Jagdscheininhaber jagen dürfen, läßt diese Begründung
nur den Schluß zu, daß selbst der Gesetzgeber nicht allzu
großes Vertrauen in die jägerlichen Fähigkeiten in
Bezug auf den Umgang mit Wildtieren setzt.
Im europäischen Menschenrechtsgesetz ist zu lesen:
"Jede Person hat das Recht, ihr Eigentum friedlich zu genießen."
Die Fremdbestimmung über Grundstücke und deren Nutzung ist
nur rechtens, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit vorgenommen wird.
Die Ausübung eines Hobbys wie z.B. der Jagd durch eine verschwindend
geringe bewaffnete Minderheit (0,2% der deutschen Bevölkerung),
entbehrt jeder Grundlage.
Daß diese an feudalistische Strukturen erinnernde derzeitige
Gesetzgebung mit einigen der elementarsten Rechtsauffassungen nicht
vereinbar, menschenrechtswidrig und schlicht strafbar ist, erkannte
auch 1999 der Europäische Gerichtshof in Strasbourg. In seinem
Urteil vom 29.4.99 (Chassagnou et autres v. France) gab er der Klage
von französischen Grundeigentümern statt und stellte u.a.
folgendes dazu fest:
"Die zwangsweise Übertragung des Jagdrechts an einen Jagdverband
ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht. Obwohl sie (Landbesitzer)
die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, müssen sie jedes
Jahr die Anwesenheit von Personen mit Waffen und Jagdhunden auf ihrem
Land dulden. Diese Einschränkung des freien Nutzungsrechts stellt
zweifelsfrei einen Eingriff in die Ausübung der Rechte der Landbesitzer
als Eigentümer der Grundstücke dar......Artikel 11 des EMRK.
Die Versammlungsfreiheit ist verletzt, wenn ein Grundeigentümer
dazu gezwungen wird, einer Jagdgenossenschaft beizutreten und ihr
sein Jagdrecht zu übertragen, obwohl er die Jagd aus ethischen
Gründen ablehnt."
Portugal zog nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte umgehend die Konsequenzen: das neue portugiesische
Jagdgesetz läßt jedem Landbesitzer das Recht, seine Flächen
zur jagdfreien Zone zu erklären, auf der nicht einmal er selbst
die Jagd ausüben darf.
Bleibt zu hoffen, daß sich nun endlich auch deutsche Gerichte
mit dieser Problematik beschäftigen und einen Schlußstrich
unter die Jagdpraktiken in Deutschland setzen. Andernfalls müßten
Teile des Grundgesetzes, in denen es um Gewissensfreiheit, Selbstbestimmung,
Versammlungsfreiheit und Schutz des Eigentums geht, nach unserem Ermessen
neu geschrieben werden.
Derzeit klagen etliche Grundstücksbesitzer in ganz Deutschland
gegen die zwangsweise Verpflichtung zu einer Mitgliedschaft in den
Jagdgenossenschaften und somit gegen das Ausüben eines blutigen
Freizeitvergnügens auf ihrem Eigentum.
Sollten Sie Grund besitzen, der ebenfalls in eine Jagdgenossenschaft
zwangsintegriert ist, und den Sie von der Bejagung ausnehmen möchten,
stellen wir gerne Kontakt zu Personen her, die auf der Grundlage des
o.g. Urteils Klage eingereicht haben.
|