Nun ist es an der
Zeit aus den Jagdgenossenschaften auszutreten!
Sollten Sie beim Austritt aus der
Jagdgenossenschaft Hilfe benötigen, so würden wir Ihnen empfehlen,
Kontakt mit Herrn aufzunehmen, der das Urteil
zusammen mit dem Beschwerdeführer in Straßburg erkämpft hat. Denn bei
den anstehenden „Austrittsverfahren“ werden die Jagdbehörden vermutlich
alles daran setzen, um diese Verfahren in die Länge zu ziehen oder sogar
mit lapidaren, rechtlich fragwürdigen oder falschen Begründungen Anträge
ablehnen.
So hat beispielsweise der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und
Eigenjagden in Niedersachsen bereits deutlichen Widerstand angekündigt:
"Jagdvorstände können auf die vorerst noch geltende ausnahmslose
gesetzliche Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verweisen und
sollten sich nicht verunsichern lassen".
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Durch das Bundesjagdgesetz
wird Grundstückseigentümern das Bestimmungsrecht über ihren Grund und
Boden entzogen und sie werden zur Zwangsmitgliedschaft in einer
Jagdgenossenschaft gezwungen. Anders ausgedrückt: Private Grundstücke
dürfen von Jägern jederzeit ohne die Erlaubnis des Eigentümers betreten
und die darauf befindlichen dem Jagdrecht unterliegenden Tiere bejagt
werden
Ausgenommen von dieser Fremdbestimmung durch Jagdgenossenschaften sind
Grundstückseigentümer, deren Grundstücke mit einem wildsicheren Zaun
umgeben und und Grundstückseigentümer, deren zusammenhängende
Grundstücke eine Flächengröße von mehr als 75 ha aufweisen.
Warum eine Unterscheidung von Seiten des Gesetzgebers zwischen kleinen
und großen Grundstücken gemacht wird, ist wohl einem Kommentar zum
Bundesjagdgesetz von Karl Linnenkohl zu entnehmen: "Die unbeschränkte
Jagdausübung durch die große Zahl der Grundeigentümer würde zu einer
Vernichtung des Wildes führen...." Da heutzutage nur Jagdscheininhaber
jagen dürfen, lässt diese Begründung nur den Schluss zu, dass selbst der
Gesetzgeber nicht allzu großes Vertrauen in die jägerlichen Fähigkeiten
in Bezug auf den Umgang mit Wildtieren setzt.
Im europäischen Menschenrechtsgesetz ist zu lesen:
"Jede Person hat das Recht, ihr Eigentum friedlich zu genießen."
Die Fremdbestimmung über Grundstücke und deren Nutzung ist nur rechtens,
wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit vorgenommen wird. Die Ausübung
eines Hobbys wie z.B. der Jagd durch eine verschwindend geringe
bewaffnete Minderheit (0,4% der deutschen Bevölkerung), entbehrt jeder
Grundlage.
Dass diese an feudalistische Strukturen erinnernde derzeitige
Gesetzgebung mit einigen der elementarsten Rechtsauffassungen nicht
vereinbar, menschenrechtswidrig und schlicht strafbar ist, erkannte auch
1999 der Europäische Gerichtshof in Strasbourg. In seinem Urteil vom
29.4.99 (Chassagnou et autres v. France) gab er der Klage von
französischen Grundeigentümern statt und stellte u.a. folgendes dazu
fest:
"Die zwangsweise Übertragung des Jagdrechts an einen Jagdverband ist ein
Eingriff in das Eigentumsrecht. Obwohl sie (Landbesitzer) die Jagd aus
ethischen Gründen ablehnen, müssen sie jedes Jahr die Anwesenheit von
Personen mit Waffen und Jagdhunden auf ihrem Land dulden. Diese
Einschränkung des freien Nutzungsrechts stellt zweifelsfrei einen
Eingriff in die Ausübung der Rechte der Landbesitzer als Eigentümer der
Grundstücke dar......Artikel 11 des EMRK. Die Versammlungsfreiheit ist
verletzt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen wird, einer
Jagdgenossenschaft beizutreten und ihr sein Jagdrecht zu übertragen,
obwohl er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt."
Portugal zog nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte umgehend die Konsequenzen: das neue portugiesische
Jagdgesetz lässt jedem Landbesitzer das Recht, seine Flächen zur
jagdfreien Zone zu erklären, auf der nicht einmal er selbst die Jagd
ausüben darf.
Für Deutschland ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Näheres
berichtet das Magazin
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