Nun ist es an der Zeit aus den Jagdgenossenschaften auszutreten!

Sollten Sie beim Austritt aus der Jagdgenossenschaft Hilfe benötigen, so würden wir Ihnen empfehlen, Kontakt mit Herrn aufzunehmen, der das Urteil zusammen mit dem Beschwerdeführer in Straßburg erkämpft hat. Denn bei den anstehenden „Austrittsverfahren“ werden die Jagdbehörden vermutlich alles daran setzen, um diese Verfahren in die Länge zu ziehen oder sogar mit lapidaren, rechtlich fragwürdigen oder falschen Begründungen Anträge ablehnen.
So hat beispielsweise der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen bereits deutlichen Widerstand angekündigt: "Jagdvorstände können auf die vorerst noch geltende ausnahmslose gesetzliche Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verweisen und sollten sich nicht verunsichern lassen".

 

Markus Hennig
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..... und das war bisher:

Durch das Bundesjagdgesetz  wird Grundstückseigentümern das Bestimmungsrecht über ihren Grund und Boden entzogen und sie werden zur Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gezwungen. Anders ausgedrückt: Private Grundstücke dürfen von Jägern jederzeit ohne die Erlaubnis des Eigentümers betreten und die darauf befindlichen dem Jagdrecht unterliegenden Tiere bejagt werden

Ausgenommen von dieser Fremdbestimmung durch Jagdgenossenschaften sind Grundstückseigentümer, deren Grundstücke mit einem wildsicheren Zaun umgeben und und Grundstückseigentümer, deren zusammenhängende Grundstücke eine Flächengröße von mehr als 75 ha aufweisen.

Warum eine Unterscheidung von Seiten des Gesetzgebers zwischen kleinen und großen Grundstücken gemacht wird, ist wohl einem Kommentar zum Bundesjagdgesetz von Karl Linnenkohl zu entnehmen: "Die unbeschränkte Jagdausübung durch die große Zahl der Grundeigentümer würde zu einer Vernichtung des Wildes führen...." Da heutzutage nur Jagdscheininhaber jagen dürfen, lässt diese Begründung nur den Schluss zu, dass selbst der Gesetzgeber nicht allzu großes Vertrauen in die jägerlichen Fähigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Wildtieren setzt.

Im europäischen Menschenrechtsgesetz ist zu lesen:

"Jede Person hat das Recht, ihr Eigentum friedlich zu genießen."

Die Fremdbestimmung über Grundstücke und deren Nutzung ist nur rechtens, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit vorgenommen wird. Die Ausübung eines Hobbys wie z.B. der Jagd durch eine verschwindend geringe bewaffnete Minderheit (0,4% der deutschen Bevölkerung), entbehrt jeder Grundlage.

Dass diese an feudalistische Strukturen erinnernde derzeitige Gesetzgebung mit einigen der elementarsten Rechtsauffassungen nicht vereinbar, menschenrechtswidrig und schlicht strafbar ist, erkannte auch 1999 der Europäische Gerichtshof in Strasbourg. In seinem Urteil vom 29.4.99 (Chassagnou et autres v. France) gab er der Klage von französischen Grundeigentümern statt und stellte u.a. folgendes dazu fest:

"Die zwangsweise Übertragung des Jagdrechts an einen Jagdverband ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht. Obwohl sie (Landbesitzer) die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, müssen sie jedes Jahr die Anwesenheit von Personen mit Waffen und Jagdhunden auf ihrem Land dulden. Diese Einschränkung des freien Nutzungsrechts stellt zweifelsfrei einen Eingriff in die Ausübung der Rechte der Landbesitzer als Eigentümer der Grundstücke dar......Artikel 11 des EMRK. Die Versammlungsfreiheit ist verletzt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen wird, einer Jagdgenossenschaft beizutreten und ihr sein Jagdrecht zu übertragen, obwohl er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt."

Portugal zog nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgehend die Konsequenzen: das neue portugiesische Jagdgesetz lässt jedem Landbesitzer das Recht, seine Flächen zur jagdfreien Zone zu erklären, auf der nicht einmal er selbst die Jagd ausüben darf.

Für Deutschland ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Näheres berichtet das Magazin .